b) sowie Kleintierställe (lit. c). Ob ein Vorhaben als üblicher Bestandteil der Wohnnutzung bezeichnet werden kann, muss nach objektiven Massstäben, aus der Sicht eines durchschnittlichen beliebigen Eigentümers beurteilt werden; es kann also weder auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit an­ kommen (vgl. BGE 108 lb 135). Bei einer Zufahrt geht es in erster Linie um eine Frage der Erschliessung und nicht des .Wohnens“ im engeren Sinne. Dazu kommt, dass Art. 34 BauV nur An- und Neben­ bauten, nicht aber Anlagen erlaubt.