Damit gilt es den vormaligen Weg über die Wiese der Strasse und ihrem beantragten Aufträgen ei­ nes HMT-Belages gegenüberzustellen. Angesichts des Umfanges des geplanten Ausbaus, welcher im fraglichen Strrassenstück aus dem erstmaligen Erstellen eines HMT- Belages besteht, wobei vom ursprünglichen Weg über die Wiese selbst die Linienführung nicht übernommen wurde und angesichts des völlig anderen Charakters einer asphaltierten Strasse gegenüber ei­ nem Flurweg, muss das Bauvorhaben im Sinne des Raumplanungs­ gesetzes als Neubau beziehungsweise neubauähnlich gewertet wer­ den (vgl. SOG 1992, Nr. 33). Dieser Wertung entspricht die kantonale Praxis.