30 Abs. 2 BauV). Dies bedeutet für den vorliegende Fall, dass von vornherein ausgeschlossen ist, dass der heute bestehende (Kiesstrasse) mit dem geplanten Ausbaustandard (HMT-Belag) ins Verhältnis gesetzt wird, denn zum Zeitpunkt, als die Kiesstrasse bewilligt wurde, war das Wohnhaus bereits zonenfremd genutzt. Damit gilt es den vormaligen Weg über die Wiese der Strasse und ihrem beantragten Aufträgen ei­ nes HMT-Belages gegenüberzustellen.