zugehen, in dem das Bauwerk in Widerspruch zur Nutzungsordnung geriet (Bandli, a.a.O., S. 200). Weil das Raumplanungsgesetz die äl­ tere Ordnung der Gewässerschutzgesetzgebung im wesentlichen wei­ tergeführt hat, fällt damit frühestens das Datum des Inkrafttretens des Gewässerschutzgesetzes, das heisst der 1. Juli 1972 in Betracht. Sind wiederholt Änderungen oder kombinierte Erweiterungen und Zweckänderungen vorgenommen worden, so müssen diese zusam­ mengefasst die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen (Art. 30 Abs. 2 BauV).