115 lb 482, 113 lb 305 f.). Als “teilweise" bezeichnet das Bundes­ gericht eine Änderung, wenn Umfang, äussere Erscheinung und die Bestimmung des Bauwerks in den wesentlichen Zügen gewahrt blei­ ben und von ihr keine wesentlich neuen Auswirkungen auf Nutzungs­ ordnung, Erschliessung oder Umwelt ausgehen: Die Änderung darf die “Identität* des Bauwerks im Sinne seiner Wesensgleichheit nicht in Frage stellen (BGE 118 lb 499). Nach den kantonalen Ausfüh­ rungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz umfasst die teilweise Änderung bestehender Bauten und Anlagen die massvolle Erweite­ rung des Bauvolumens und die geringfügige Zweckänderung (Art. 30 Abs. 1 BauV).