Ausgehend von diesem engen Verständnis der Erneuerung kann ohne weiteres festgestellt werden, dass mit dem erstmaligen Aufträgen eines HMT-Belages die Strasse in einen quali­ tativ höheren Ausbaustandard gehoben wird, was den Rahmen des bundesrechtlichen Begriffs der Erneuerung sprengt. Es handelt sich um eine Änderung, für die sich erst noch weisen muss, ob sie als .teilweise Änderung“ aufgrund der Ausnahmevoraussetzung des zweiten Absatzes von Art. 24 RPG bewilligt werden kann. Als Änderung fallen sowohl bauliche Änderungen - innen wie aus­ sen - als auch (reine) Zweckänderungen in Betracht (BGE 118 lb 499; 115 lb 482, 113 lb 305 f.).