(BGE 107 lb 240). Nach Art. 28 BauV umfasst die Erneuerung .bauliche Vorkeh­ ren, welche Bauten und Anlagen instandhalten, instandstellen oder an die Erfordernisse der Zeit angleichen, ohne dass Umfang, Erschei­ nung und Bestimmung des Werkes verändert werden.“ Daher kann nicht bloss von Modernisierungsarbeiten die Rede sein, wenn eine Baute oder Anlage über die allgemeine Entwicklung der Ansprüche hinaus in einen qualitativ höheren Rang gehoben wird (EJPD/BRP, Erläuterungen, S. 275).