bedeutet, dass nur dann von Erneuerung, teilweiser Änderung und Wiederaufbau gesprochen werden Kann, wenn damit keine wesentli­ chen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt getroffen werden (BGE 113 lb 305). Die Erneuerung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG deckt nur Vor­ kehren ab, die das Bauwerk in seinem hergebrachten Bestand, mithin den baulichen Status quo schützen (Entscheid des Bundesgerichts vom 13. August 1982 .Ausserferrera“), ohne es über seine normale Lebensdauer hinaus zu erhalten (Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Mai 1982), und ohne das Bauvolumen zu vergrössern (BGE 107 lb 240).