24 Abs. 2 RPG geht davon aus, dass bauliche Vorkehren wie die Erneuerung, teilweise Änderung und der Wiederaufbau einen be­ stehenden Zustand im wesentlichen weiterführen, also nicht entschei­ dend verschlimmern (Peter Heer, Die raumplanungsrechtliche Erfas­ sung von Bauten und Anlagen im Nichtbaugebiet, Diss, Zürich 1996, S. 41). Diese Vorkehren haben demnach nicht derart starke räumliche Auswirkungen, dass sie von Bundesrechts wegen die strengeren Vor­ aussetzungen von Art. 24 Abs. 1 RPG erfüllen müssten (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N. 29 zu Art.