28 - 34 BauV). Der Neubau und neubauähnliche Umbauten dürfen dage­ gen nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 RPG und Art. 80 Abs. 1 EG zum RPG und Art. 27 BauV). Art. 24 Abs. 2 RPG geht davon aus, dass bauliche Vorkehren wie die Erneuerung, teilweise Änderung und der Wiederaufbau einen be­ stehenden Zustand im wesentlichen weiterführen, also nicht entschei­ dend verschlimmern (Peter Heer, Die raumplanungsrechtliche Erfas­ sung von Bauten und Anlagen im Nichtbaugebiet, Diss, Zürich 1996, S. 41).