Dient die Strasse aber nicht vorwiegend der Landwirtschaft, so ist sie auch in der Landwirt­ schaftszone zonenfremd (vgl. BGE vom 29. Juni 1987 in: Raumpla­ nung 4/88 S. 17; LGVE 1984 III S. 318, AR GVP 2/1990, N. 1200), ohne dass die Notwendigkeit der Strasse für die bodenabhängige Bewirtschaftung des Einzugsgebietes noch abzuklären wäre. Die Erstellung, Erweiterung oder Änderung zonenfremder Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist nur nach Massgabe von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) zulässig.