Landwirtschaftszone sind nach Art. 35 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1) diejenigen Bauten und Anlagen gestattet, „die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind oder den ausgewiesenen Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung dienen.“ Die strittige Erschliessungsstrasse soll hauptsächlich als Zufahrt für das Wohnhaus der Rekurrenten dienen. Daneben kann auch das angrenzende Land bewirtschaftet werden. Dient die Strasse aber nicht vorwiegend der Landwirtschaft, so ist sie auch in der Landwirt­ schaftszone zonenfremd (vgl. BGE vom 29. Juni 1987 in: Raumpla­ nung 4/88 S. 17;