18 A. Verwaltungsentscheide 1311 ergeben hat, verfügt der Rekurrent in seinem Wohnhaus über mehr als diese 81 m2 (rund 84 m2 im Kellergeschoss) an privater Abstellflä­ che. Deshalb ist schon von vornherein zusätzlicher privater Abstell­ raum ausgeschlossen. Bezüglich der Tierhaltung im vorgesehenen Anbau ist zu bemer­ ken, dass sich der Rekurrent, obwohl er mehrfach darauf hingewiesen wurde, nie konkret geäussert hat, was für Tiere und in welcher Anzahl er sie halten will. Mit dem Anbau soll bloss die Möglichkeit zur allfälli­ gen Kleintierhaltung gewahrt werden.