34 Abs. 1 lit. b BauV). Zudem muss der Nachweis erbracht werden, dass die entsprechende Nutzung in den bestehen­ den, nicht landwirtschaftlich genutzten Gebäulichkeiten nicht ausge­ übt werden kann (Art. 34 Abs. 2 BauV). Der Rekurrent geht von einer Bruttogeschossfläche von 350 m2 aus. Die Dimensionierung von Abstellflächen richtet sich allerdings nur nach der bestehenden Wohnfläche des Hauses.