Nach den kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Raumpla­ nungsgesetz können im Rahmen der teilweisen Änderung als übliche Bestandteile der Wohnnutzung in oder nahe bei zonenfremden Wohnbauten kleinere An- oder Nebenbauten bewilligt werden (Art. 34 BauV). Dabei kann als üblicher Bestandteil der Wohnnutzung nur gel­ ten, was auch innerhalb der Bauzone regelmässig zum Zubehör der Wohnnutzung gehört (AR GVP 1988 Nr. 1138). Dazu zählen insbe­ sondere Geräte- und Einstellräume, wenn sie zusammen mit den be­ reits bestehenden (Keller, Scheune, Estrich usw.) eine Fläche von zwei Fünfteln der Wohnfläche (Bruttogeschossfläche, BGF) nicht überschreiten (Art. 34 Abs. 1 lit.