Andernfalls könnte letztlich jeder Eigentümer bei beschränkten Platzverhältnissen für sonst nicht erstellbare Zusatzbauten oder -anlagen Land ausser­ halb der Bauzone in Anspruch nehmen. Blosser Platzmangel auf dem eingezonten Areal begründet mithin noch keine Standortgebunden­ heit. Massgebend ist vielmehr, ob für das Bauvorhaben ein besonde­ res betriebliches oder sonstwie qualifiziertes objektives Bedürfnis für die Inanspruchnahme von Land ausserhalb des Baugebiets besteht. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Der Regierungsrat ist in ei­ nem ähnlich gelagerten Fall (RRB vom 13. Februar 1990) zum glei­ chen Ergebnis gelangt.