24 Abs. 1 lit. a RPG nicht berücksichtigt werden. Zu entschei­ den ist bloss, ob die Parkplätze objektiv beurteilt nach Massgabe der Gesetzgebung ins Baugebiet oder ins Nichtbaugebiet gehören. Die erstellten Parkplätze sind objektiv betrachtet weder positiv noch negativ standortgebunden. Der Umstand, dass den Rekurrenten offenbar kein entsprechendes Gebiet auf ihrer Parzelle innerhalb der Bauzone mehr zur Verfügung steht, ändert daran nichts. Andernfalls könnte letztlich jeder Eigentümer bei beschränkten Platzverhältnissen für sonst nicht erstellbare Zusatzbauten oder -anlagen Land ausser­ halb der Bauzone in Anspruch nehmen.