Die Wohnnutzung befinde sich zwar innerhalb der Bauzone im Weiler .Tobel“; das Gelände rund um das Wohnhaus sei aber für weitere Abstellplätze ungeeignet: eine Hecke, Bäume, Sandsteinmauem und ein Hydrantenstock würden dies verunmöglichen. Die beiden Abstellplätze befänden sich an einer übersichtlichen Stelle, und nach den geplanten Ausbesserungsarbei­ ten sei auch eine Anpassung an die Umgebung gewährleistet. Aus der Anwendung der genannten Grundsätze auf das Bauvorha­ ben ergibt sich folgendes: Das private Interesse der Rekurrenten, die Parkplätze in unmittel­ barer Nähe ihres Wohnhauses zu erstellen, darf bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit.