demis genügt (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG), und dass erst anschliessend eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG). Nur wenn feststeht, dass eine Baute, was das Standorterfordemis an­ belangt, ausserhalb des Baugebietes zulässig ist, darf auf die Frage eingetreten werden, ob allenfalls die geltend gemachten privaten In­ teressen einen bestimmten Standort ausserhalb des Baugebietes rechtfertigen. Die Rekurrenten machen geltend, dass die Erstellung der Auto­ abstellplätze neben dem Spritzenhaus die beste und vernünftigste Lö­ sung des Parkplatzproblems sei. Die Wohnnutzung befinde sich zwar innerhalb der Bauzone im Weiler .Tobel“;