Daher spielt es bei der Beurteilung des Standorterfordemisses grundsätzlich keine Rolle, ob hinter einem Bauvorhaben öffentliche oder private Interes­ sen stehen. Eine anderslautende Argumentation würde den Aufbau von Art. 24 Abs. 1 RPG verkennen. Das Gesetz verlangt nach seinem klaren Wortlaut, dass ein Bauvorhaben zunächst dem Standorterfor- 16 A. Verwaltungsentscheide 1309