An die Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stel­ len, um der Zersiedlung entgegenzuwirken (BGE 117 lb 281 und 383), soll doch verhindert werden, dass ohne zwingende Notwendig­ keit neue zonenfremde Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzone entstehen. Rein finanzielle oder persönliche Gründe oder blosse Komfortbedürfnisse, d.h. subjektive Gründe, die mit der persönlichen, familiären oder finanziellen Situation des Gesuchstellers Zusammen­ hängen, genügen nicht (BGE 108 lb 135, 102 lb 79). Daher spielt es bei der Beurteilung des Standorterfordemisses grundsätzlich keine Rolle, ob hinter einem Bauvorhaben öffentliche oder private Interes­ sen stehen.