Negativ standortgebunden sind demgegenüber Bauten und Anlagen, deren Auswirkungen die allgemeine Siedlungsentwicklung innerhalb des Baugebietes so intensiv beeinträchtigen, dass diese überhaupt nicht oder nur unter übermässig erschwerten Bedingungen ausgeübt werden kann (BGE 111 lb 217). An die Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stel­ len, um der Zersiedlung entgegenzuwirken (BGE 117 lb 281 und 383), soll doch verhindert werden, dass ohne zwingende Notwendig­ keit neue zonenfremde Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzone entstehen.