Nach Art. 24 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebietes nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen solchen Standort erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Standorterfordernis drückt die räumliche Ordnungsvorstellung des Gesetzgebers aus, Kulturland und Baugebiet zu trennen, den Siedlungsraum zu beschränken und das Land ausserhalb des Baugebietes grundsätzlich von Überbauun­ gen freizuhalten, um einerseits eine geordnete Besiedlung und ande­ rerseits Raum für nichtbauliche Nutzungen sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 und 3 RPG).