Es müssen objektive und besonders wichtige Gründe sein, die für den Standort ausserhalb der Bauzonen sprechen. Subjektive, in der Person des Gesuchstellers liegende Gründe fallen ausser Betracht (Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, S. 178, Rz. 749). Die Tatsache, dass der Stall auf dem Grundstück des Rekurrenten leersteht und sich da­ mit für eine gewerbliche Nutzung anbietet, begründet in diesem Sinne noch keine Standortgebundenheit. Dem Zweck nach gehört die Werk­ statt des Rekurrenten offensichtlich in eine Gewerbezone innerhalb der Bauzonen. 5. Gemäss Art.