denabhängigen Gartenbau dienen (Art. 35 Abs. 3 EG zum RPG). Bo­ denunabhängig produzierende Gewerbebetriebe sind dagegen zonen­ fremd. Das gilt auch für die Werkstatt des Rekurrenten, die einem Montagebetrieb dient. Sie bedarf somit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. 4. Gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG können zonenfremde Bauvorha­ ben bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegen­ den Interessen entgegenstehen. Es müssen objektive und besonders wichtige Gründe sein, die für den Standort ausserhalb der Bauzonen sprechen.