Mit Rekurs an den Regierungsrat macht der Rekurrent geltend, er brauche die Werkstatt ca. 30 Stunden im Monat für Schreinerarbei­ ten. Es sei ihm nicht zumutbar, für diese paar Stunden eine auswärti­ ge Schreinerei zu verpflichten, während der Stall auf seinem Grund­ stück leerstehe. Die Werstatt trete im übrigen nach aussen nicht in Erscheinung. Der Regierungsrat weist den Rekurs ab: 2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raum­ planung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördli­ cher Bewilligung errichtet oder geändert werden.