SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördli­ cher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Der Bewilligungs­ pflicht unterliegen auch äusseriich nicht in Erscheinung tretende Zweckänderungen, so namentlich die gewerbliche Nutzung landwirt­ schaftlicher Gebäude ausserhalb der Bauzonen (BGE 113 lb 223). Der Rekurrent hätte daher für seine 1992 eingerichtete Werkstatt eine Baubewilligung einholen müssen. 3. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 EG zum RPG (bGS 721.1) müssen Bauvorhaben im Übrigen Gemeindegebiet die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone.