Der Rekurrent ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks ausserhalb der Bauzonen. Obwohl er den auf dem Grundstück ste­ henden Stall seit 1992 als Werkstatt für seinen Montagebetrieb be­ nutzt, reichte er erst am 1. Januar 1995 ein Baugesuch für diese Zweckänderung ein. Die Baudirektion weigerte sich, die Zweckände­ rung nachträglich zu bewilligen und wies den Rekurrenten an, die Werkstatt zu räumen. Mit Rekurs an den Regierungsrat macht der Rekurrent geltend, er brauche die Werkstatt ca. 30 Stunden im Monat für Schreinerarbei­ ten.