Dies trifft vorliegend umsomehr zu, als die Rekurrentin die genannten Elemente selbst anbringen Hess und deshalb für deren Ge­ staltung auch mitverantwortlich zeichnet - dies im Gegensatz zum Planungsamt, welches die fraglichen Bauteile aus raumplanerischer Sicht nicht beurteilen konnte, da die Gemeinde das Bauvorhaben entgegen klarem Recht nicht der Zentralstelle für Baugesuche übermittelte. Aus allenfalls selber begangenen Gestaltungsfehlern kann die Bauherrschaft eine Dispensation vom Eingliederungsgebot ohnehin nicht ableiten, denn dies wäre offensichtlich rechtsmiss­ bräuchlich (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 1996 in Sachen Z.).