Trotz diesen Änderungen wird aber ins­ gesamt der Charakter des Hauses als herkömmliches Appenzeller Bauernhaus nicht in Frage. Dazu kommt, dass vorhandene Stil­ entfremdungen kein Rechtfertigungsgrund für weitere Stilentfremdun­ gen sind. Dies trifft vorliegend umsomehr zu, als die Rekurrentin die genannten Elemente selbst anbringen Hess und deshalb für deren Ge­ staltung auch mitverantwortlich zeichnet - dies im Gegensatz zum Planungsamt, welches die fraglichen Bauteile aus raumplanerischer Sicht nicht beurteilen konnte, da die Gemeinde das Bauvorhaben entgegen klarem Recht nicht der Zentralstelle für Baugesuche übermittelte.