Wird durch die­ ses Eingliederungsgebot eine gute Gestaltung zur Sicherstellung ei­ ner guten Gesamtwirkung verlangt (vgl. BGE 114 la 343), so bedeu­ tet dies, dass an traditionellen Bauten stilgerechte Bauteile verlangt und stilfremde untersagt werden können. Das Planungsamt führt an, dass der vorgesehene Wintergarten weder in bezug auf die Gebäude- und Dachform, noch in der Mate­ rialwahl (Dach und Fassade aus Glas) der herkömmlichen appenzellischen Bauart entspreche. Dem ist zuzustimmen. Tatsächlich kommen Wintergärten an traditionellen Appenzeller Bauernhäuser nicht vor und sind stilfremd.