Diese Bestimmungen gehen weit über ein blosses Verunstaltungsverbot hinaus und bieten eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Schutz des traditionellen Baustils und dessen Elemente (Urteil Ver­ waltungsgericht vom 28. Februar 1996 in Sachen Z.). Wird durch die­ ses Eingliederungsgebot eine gute Gestaltung zur Sicherstellung ei­ ner guten Gesamtwirkung verlangt (vgl. BGE 114 la 343), so bedeu­ tet dies, dass an traditionellen Bauten stilgerechte Bauteile verlangt und stilfremde untersagt werden können.