13 Abs. 2 EG zum RPG). Nach Art. 13 Abs. 3 EG zum RPG haben sich Neubauten, Umbauten und Renova­ tionen in Landschaftsschutzzonen der herkömmlichen Bauart insbe­ sondere in bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fensterteilung und Umgebungsgestaltung anzupassen. Diese Bestimmungen gehen weit über ein blosses Verunstaltungsverbot hinaus und bieten eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Schutz des traditionellen Baustils und dessen Elemente (Urteil Ver­ waltungsgericht vom 28. Februar 1996 in Sachen Z.).