Nach Art. 77 Abs. 1 EG zum RPG haben sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dieses generelle Einordnungsgebot wird in Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG für Bauten und Anlagen ausser­ halb der Bauzonen konkretisiert. Danach haben sich Neubauten, Um­ bauten und Renovationen der herkömmlichen Bauart zumindest in bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl an­ zupassen. Diese Gestaltungsanforderung wird in Landschaftsschutz­ zonen verschärft (vgl. Art. 13 Abs. 2 EG zum RPG).