Daran vermag auch die Tatsache nichts zu än­ dern, dass beide Bauten gemeinsame Infrastrukturanlagen nutzen. Abgesehen davon, dass durch gewisse bauliche Massnahmen wie Einbau einer Heizung oder Waschküche und Änderung der Stromver­ teilung eine vollständige Trennung der beiden Häuser bewirkt werden könnte, gilt auch hier, dass durch eine unterirdische Verbindung der Schutzzweck der Abstandsvorschriften, die vorab die oberirdischen Auswirkungen von Bauten zueinander regeln wollen, nicht aufge­ hoben werden darf. RRB 5.12.1995 (Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.) 11