Nur dann, wenn die fraglichen Bauten tatsächlich zusammengebaut und nicht nur, wie im vorligenden Fall, geringfügig verbunden sind, fällt der Schutz­ zweck der Abstandsvorschriften wie Schutz vor Schatten, Schutz vor zu nahen Fenstern, gerechte Verteilung von Luft und Licht usw. weg. Diesen Schutzzweck gilt es aber vorliegend aufgrund der Stellung der Bauten und der nur geringfügigen Verbindung durch den Anbau zu wahren. Damit sind zwischen den beiden Bauten Abstandsvorschrif­ ten einzuhalten sind. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu än­ dern, dass beide Bauten gemeinsame Infrastrukturanlagen nutzen.