Eine derart gering­ fügige Verbindung bewirkt nicht, dass die beiden Bauten als zusam­ mengebaut und somit als eine Baute gelten, denn ein Zusammenbau liegt grundsätzlich erst dann vor, wenn sich die beiden Gebäude ei­ nen wesentlichen Teil einer Fassade teilen, wie dies beispielsweise bei der sogenannt gestaffelten Bauweise der Fall ist. Nur dann, wenn die fraglichen Bauten tatsächlich zusammengebaut und nicht nur, wie im vorligenden Fall, geringfügig verbunden sind, fällt der Schutz­ zweck der Abstandsvorschriften wie Schutz vor Schatten, Schutz vor zu nahen Fenstern, gerechte Verteilung von Luft und Licht usw. weg.