Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäu­ deabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden wäre. Diese Vorschrift setzt mindestens voraus, dass zwei Bauten auf dem gleichen Grundstück stehen und findet daher bei zu­ sammengebauten Gebäuden, die nur eine Baute bilden, keine An­ wendung, da hier selbstredend der Schutzzweck dieser Abstandsvor­ schrift entfällt. Dementsprechend hält der Gemeinderat dafür, dass im vorliegenden Fall durch die Verbindung mit dem Anbau und die ge­ meinsame Nutzung gewisser Infrastrukturanlagen nur eine Baute vor­ liege. Im folgenden gilt es daher zu prüfen, ob die bestehende Baute und die geplante Baute nur ein Gebäude bilden.