Schattenwurf; Einsicht usw.) als auch sonstige Einwirkungen; darüber hinaus verfolgen sie öffentliche Interessen, namentlich sol­ che der Feuerpolizei, Wohnhygiene, Siedlungsgestaltung und Ästhe­ tik (AGVE 1993, S 386 f.). Daraus ergibt sich, dass Abstandsvor­ schriften nicht nur zwischen Bauten auf benachbarten Grundstücken, sondern auch zwischen Bauten auf dem gleichen Grundstück einzu­ halten sind. Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäu­ deabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden wäre.