In dieser Si­ tuation muss das private Interesse des Grundeigentümers, an Stelle des Waschhäuschens drei Garagen zu bauen, eindeutig zurückste­ hen. Das Baudenkmal kann und soll nach der Darlegung des Denk­ malpflegers nicht von seinem typischen Standort in der zweiten Bau­ reihe versetzt werden; Garagen dagegen können an zahlreichen Or­ ten errichtet werden. Die Ausscheidung als Kulturobjekt ist damit zu bestätigen. RRB 13.1.1997