Und auch wenn es sich um einen Zeitzeugen der unspektakulären Art handelt, ist ihm doch die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen, zumal es in seinen Detail­ strukturen sehr sorgfältig ausgestaltet ist. Die Rekurrentin hält einer Ausscheidung des Waschhäuschens als Kulturobjekt auch die Vereinbarung entgegen, welche die damalige Grundeigentümerin 1975 mit dem Kanton und der Gemeinde getrof­ fen habe. Indessen nimmt der Kanton dort nur .Kenntnis von der Ab­ sicht“, dass an Stelle des Häuschens Garagen mit Vorplätzen erstellt werden sollten.