Das Planungsamt hält das Waschhäuschen für raumbildend, „es habe seine geschichtliche Bedeutung“. Die Baudirektion räumt ein, dass gewisse Zweifel daran beständen, ob die Bausubstanz überhaupt er­ halten werden könne, denn es seien „bröckelnder Verputz, angefaulte und morsche Balken, nasse oder zumindest feuchte Mauern“ festzu­ 8 A. Verwaltungsentscheide 1305