Die Bezeichnung eines Gebäudes als Kulturobjekt verbietet dem Grundeigentümer den Abbruch des Hauses und grössere Nut­ zungsänderungen. Die Baudirektion hält das Waschhäuschen „angesichts der Ausfüh­ rungen der Fachleute und -kommissionen“ für schützenswert. Die Denkmalpflege etwa betont den verkannten Wert der Nebengebäude als sozialer Raum: Das Häuschen sei trotz oder wegen seiner Klein­ heit ein typologisches Monument für eine Zeit, die längst vergangen sei.