4. Strittig ist im weiteren, ob das Waschhäuschen als Kultur­ objekt zu bezeichnen ist, diese Unterschutzstellung im überwiegen­ den Interesse liegt und verhältnismässig ist. "Als Kulturobjekte sind Kunstdenkmäler sowie andere historisch oder künstlerisch wertvolle Bauten und Bauteile zu bezeichnen. Die Objekte sind in ihrem Charakter und in ihrer Substanz zu erhalten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entspre­ chend zu pflegen und zu unterhalten" (Art. 16 Abs. 2 und 3 EG zum RPG). Die Bezeichnung eines Gebäudes als Kulturobjekt verbietet dem Grundeigentümer den Abbruch des Hauses und grössere Nut­ zungsänderungen.