Urnäsch ist um so weniger zu beanstanden, als der Schutzumfang der kommuna­ len Ortsbildschutzzone demjenigen der kantonalen sehr ähnlich ist: In beiden Zonen wird ein strenger Massstab an die Einordnung baulicher Massnahmen in die bestehende Bausubstanz gesetzt, und die Vor­ aussetzungen für den Abbruch von Bauten sind sogar identisch (vgl. Art. 23 Baureglement der Gemeinde Urnäsch vom 16. August 1994; Art. 15 EG zum RPG). 4. Strittig ist im weiteren, ob das Waschhäuschen als Kultur­ objekt zu bezeichnen ist, diese Unterschutzstellung im überwiegen­ den Interesse liegt und verhältnismässig ist.