Wohl gehören die Häuser südlich der Oberdorfstrasse noch zur kantonalen Ortsbildschutzzone. Die Bau­ substanz nördlich davon ist indessen uneinheitlich und meist baufäl­ lig, und ein sachlicher oder baulicher Zusammenhang mit dem ge­ schützten Dorfplatz ist nicht festzustellen. Das renovierte Wohnhaus auf Parzelle 38 sticht zwar aus der Häuserzeile auffällig hervor, aber es weist auch keine Merkmale auf, die besonders schützenswert wä­ ren. Besonderes Interesse verdient nur das Waschhäuschen wegen 7 A. Verwaltungsentscheide 1305