bGS 721.1). Kriterium für die Zuordnung zu dieser Zone ist damit die „nationale Bedeutung“ des strittigen Gebietes. Die Baudirektion sieht diese bei Parzelle 38 darin gegeben, dass die Umgebung des Waschhauses „Bestandteil des ur­ sprünglichen Charakters des Dorfkerns“ sei. Die Kommission für Denkmalpflege bekräftigt, dass „der rückwärtige Strassenraum mit seinen nördlich anliegenden Häusern besondere und typische Quali­ tätsmerkmale“ aufweise. Diese Beurteilung lässt sich mit den Feststellungen am Augen­ schein kaum vereinbaren. Wohl gehören die Häuser südlich der Oberdorfstrasse noch zur kantonalen Ortsbildschutzzone.