A. Verwaltungsentscheide 1305 1305 Heimatschutz. Ausscheidung einer Ortsbildschutzzone, Bezeichnung als Kulturobjekt. Auf Antrag des Heimatschutzes und der Kommission für Denkmal­ pflege beschloss die Baudirektion, die kantonale Ortsbildschutzzone in Umäsch auf ein renoviertes Appenzellerhaus und ein zweihundert Jahre altes Waschhäuschen auszudehnen und letzteres gleichzeitig in die Liste der schützenswerten Kulturobjekte aufzunehmen. Gegen diese Massnahmen erhob die Gemeinde Urnäsch Rekurs an den Re­ gierungsrat. Dieser schützte den Rekurs teilweise. Aus den Erwägun­ gen: 2. Die Parzelle 38 mit dem renovierten Appenzellerhaus und dem baufälligen Waschhäuschen gehört nach dem Zonenplan von Urnäsch zur Kemzone, die von einer kommunalen Ortsbildschutzzo­ ne überlagert wird. Während die Gemeinde Umäsch der Auffassung ist, die kommunale Schutzzone gewährleiste einen genügenden Schutz der Bauten, hält die Baudirektion die Ausweitung der Ortsbild­ schutzzone von nationaler Bedeutung ebenso für nötig wie die Be­ zeichnung des Waschhäuschens als Kulturobjekt. 3. Kantonale „Ortsbildschutzzonen dienen dem Schutz beson­ ders schöner, kulturgeschichtlich wertvoller Ortsbilder von nationaler Bedeutung“ (Art. 15 Abs. 1 EG zum RPG; bGS 721.1). Kriterium für die Zuordnung zu dieser Zone ist damit die „nationale Bedeutung“ des strittigen Gebietes. Die Baudirektion sieht diese bei Parzelle 38 darin gegeben, dass die Umgebung des Waschhauses „Bestandteil des ur­ sprünglichen Charakters des Dorfkerns“ sei. Die Kommission für Denkmalpflege bekräftigt, dass „der rückwärtige Strassenraum mit seinen nördlich anliegenden Häusern besondere und typische Quali­ tätsmerkmale“ aufweise. Diese Beurteilung lässt sich mit den Feststellungen am Augen­ schein kaum vereinbaren. Wohl gehören die Häuser südlich der Oberdorfstrasse noch zur kantonalen Ortsbildschutzzone. Die Bau­ substanz nördlich davon ist indessen uneinheitlich und meist baufäl­ lig, und ein sachlicher oder baulicher Zusammenhang mit dem ge­ schützten Dorfplatz ist nicht festzustellen. Das renovierte Wohnhaus auf Parzelle 38 sticht zwar aus der Häuserzeile auffällig hervor, aber es weist auch keine Merkmale auf, die besonders schützenswert wä­ ren. Besonderes Interesse verdient nur das Waschhäuschen wegen 7 A. Verwaltungsentscheide 1305 seiner Typologie. Da es aber in seiner isolierten Lage nicht mehr als Teil eines ursprünglichen Ensembles erkennbar ist, erscheint es übermässig, dafür eine eigene Schutzzone auszuscheiden oder eine andere auszuweiten. Obwohl Waschhäuschen nur selten in so origina­ lem Zustand erhalten sind, kann auch nicht von einer „nationalen Be­ deutung“ gesprochen werden. Mit dem Einbezug in eine kommunale Schutzzone ist der Bedeutung des Häuschens bereits angemessen Rechnung getragen worden. Diese Lösung der Gemeinde Urnäsch ist um so weniger zu beanstanden, als der Schutzumfang der kommuna­ len Ortsbildschutzzone demjenigen der kantonalen sehr ähnlich ist: In beiden Zonen wird ein strenger Massstab an die Einordnung baulicher Massnahmen in die bestehende Bausubstanz gesetzt, und die Vor­ aussetzungen für den Abbruch von Bauten sind sogar identisch (vgl. Art. 23 Baureglement der Gemeinde Urnäsch vom 16. August 1994; Art. 15 EG zum RPG). 4. Strittig ist im weiteren, ob das Waschhäuschen als Kultur­ objekt zu bezeichnen ist, diese Unterschutzstellung im überwiegen­ den Interesse liegt und verhältnismässig ist. "Als Kulturobjekte sind Kunstdenkmäler sowie andere historisch oder künstlerisch wertvolle Bauten und Bauteile zu bezeichnen. Die Objekte sind in ihrem Charakter und in ihrer Substanz zu erhalten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entspre­ chend zu pflegen und zu unterhalten" (Art. 16 Abs. 2 und 3 EG zum RPG). Die Bezeichnung eines Gebäudes als Kulturobjekt verbietet dem Grundeigentümer den Abbruch des Hauses und grössere Nut­ zungsänderungen. Die Baudirektion hält das Waschhäuschen „angesichts der Ausfüh­ rungen der Fachleute und -kommissionen“ für schützenswert. Die Denkmalpflege etwa betont den verkannten Wert der Nebengebäude als sozialer Raum: Das Häuschen sei trotz oder wegen seiner Klein­ heit ein typologisches Monument für eine Zeit, die längst vergangen sei. Der Heimatschutz hält es für „eines der wenigen Nebengebäude im Kanton, das ein Zeitzeuge der Arbeitswelt vor 200 Jahren dar­ stellt“, und wünscht, dass nicht nur die Fassaden der Bürgerhäuser geschützt würden, sondern dass auch die Arbeitswelt illustriert werde. Das Planungsamt hält das Waschhäuschen für raumbildend, „es habe seine geschichtliche Bedeutung“. Die Baudirektion räumt ein, dass gewisse Zweifel daran beständen, ob die Bausubstanz überhaupt er­ halten werden könne, denn es seien „bröckelnder Verputz, angefaulte und morsche Balken, nasse oder zumindest feuchte Mauern“ festzu­ 8 A. Verwaltungsentscheide 1305 stellen, was jedenfalls einen Sanierungsaufwand von einer viertel Million Franken verursache. Nach der Sanierung könne das Häus­ chen .vielleicht nicht als Waschhäuschen und nicht als Garage, aber etwa als Lagerraum“ wieder genutzt werden. Diesen Ausführungen der Fachleute ist durchaus zu folgen. Sie stellen zu Recht fest, dass es für das Geschichts- und Selbstver­ ständnis kommender Generationen wichtig ist, dass auch die Bauten der .kleinen Leute“ überliefert werden. Waschhäuschen gehören zu­ dem zu den seltenen Bauten, welche die historische Alltagsarbeit der Frauen dokumentieren, was auch sozialhistorisch von Bedeutung ist. Es mag wohl sein, dass ein gewisser Teil des Häuschens gar nicht mehr erhalten werden kann; doch ist es noch renovierbar. Der relativ geringe Verlust an originaler Bausubstanz und die Kosten der Reno­ vation wiegen auch die geschichtliche Dimension und den typologi- schen Wert des Baudenkmales nicht auf. Und auch wenn es sich um einen Zeitzeugen der unspektakulären Art handelt, ist ihm doch die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen, zumal es in seinen Detail­ strukturen sehr sorgfältig ausgestaltet ist. Die Rekurrentin hält einer Ausscheidung des Waschhäuschens als Kulturobjekt auch die Vereinbarung entgegen, welche die damalige Grundeigentümerin 1975 mit dem Kanton und der Gemeinde getrof­ fen habe. Indessen nimmt der Kanton dort nur .Kenntnis von der Ab­ sicht“, dass an Stelle des Häuschens Garagen mit Vorplätzen erstellt werden sollten. Nachdem seither 20 Jahre verflossen sind, ohne dass diese Garagen erstellt worden wären, kann eine Unterschutzstellung um so weniger beanstandet werden, als inzwischen die gesamten Grundlagen der Raumplanung geändert haben und nun ein ausdrück­ licher Auftrag zum Schutz von Kulturobjekten besteht. In dieser Si­ tuation muss das private Interesse des Grundeigentümers, an Stelle des Waschhäuschens drei Garagen zu bauen, eindeutig zurückste­ hen. Das Baudenkmal kann und soll nach der Darlegung des Denk­ malpflegers nicht von seinem typischen Standort in der zweiten Bau­ reihe versetzt werden; Garagen dagegen können an zahlreichen Or­ ten errichtet werden. Die Ausscheidung als Kulturobjekt ist damit zu bestätigen. RRB 13.1.1997