, Zürich 1993, S. 66). Das ist in bezug auf die vom Gesuchsteller vorgetrage­ ne Angelegenheit nicht der Fall. Überdies lässt sich heute nicht Vor­ aussagen, ob und wann die vom Gesuchsteller ins Auge gefasste Teilrevision in Kraft tritt, und es ist keineswegs sicher, ob nach der Revisionsvoriage, die zur Zeit bei der vorberatenden Kommission des Ständerates liegt, die vom Gesuchsteller angestrebte Zweckänderung zulässig sein wird. Es besteht deshalb auch materiell kein Grund, den Vollzug des geltenden Rechts auszusetzen. RRB 18.2.1997 6