Auch wenn der Gemeinderat der Auffassung ist, dass die Quartierpläne mit diesen neuen Planungsgrundlagen übereinstimmen, wäre er unter den gege­ benen Umständen aus Gründen des rechtlichen Gehörs verpflichtet gewesen, das Auflageverfahren für die Quartierpläne zu wiederholen. Das frühere Auflageverfahren bietet angesichts der neuen Planungs­ grundlagen keine Gewähr dafür, dass die Betrof-fenen ihre Interessen haben ausreichend wahren können. Es ist daher für ungültig zu erklä­ ren. RRB 23.9.1997 5